Schulkinder und Jugendliche

Eine logopädische Abklärung ist angezeigt, wenn das Schulkind bzw. der Jugendliche:

  • ähnlich klingende Laute (wie z.B. "m" und "n" oder "e" und "ä") auditiv schlecht unterscheiden kann.
  • Dinge und Tätigkeiten nicht ausreichend differenziert und korrekt benennen kann.
  • Mühe hat, Erlebnisse, Gefühle und Gedanken für Aussenstehende verständlich mitzuteilen.
  • meistens durch den Mund atmet.
  • stark speichelt.
  • länger als drei Wochen heiser ist.
  • näselt.
  • über einen längeren Zeitraum Laute, Wörter oder Satzteile wiederholt (z.B. "B-B-B-Ball", "gegegeschter hani hani wella...").
  • in bestimmten Situationen oder mit bestimmten Personengruppen nicht spricht, obwohl es sprechen kann.

Die Anmeldung zu einer logopädischen Abklärung erfolgt durch die Eltern oder mit deren Einverständnis durch eine Fachperson, z.B durch den Kinderarzt.

In Liechtenstein werden logopädische Abklärungen und Therapien im Alter von 0 -18 Jahren durch den Staat finanziert.